§ 26f LVerfSchG - Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Personenbezogene Daten dürfen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 26a Abs. 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist.
(2) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
- 1.
nur zu dem Zweck, zu dem sie der empfangenden Stelle übermittelt wurden, und
- 2.
unbeschadet des Absatzes 3 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person
weiterverarbeitet werden. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen.
(3) Der Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person darf nur zugestimmt werden, wenn dies erforderlich ist
- 1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den Schutzgütern nach § 26a Abs. 3 entspricht,
- 2.
zum präventiven Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 26b benannten entsprechen,
- 3.
aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 26c Abs. 2 entspricht.
(4) Personenbezogene Daten dürfen an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 26a Abs. 3 Nr. 4 unerlässlich ist.