§ 12 BbgKWahlV - Wahllokale
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.
(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, dass den wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit einer Behinderung möglich ist.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wahlberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.