§ 12 LVerfSchG - Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Eine Beschränkungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1a des Artikel 10-Gesetzes ist nur zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 3 gesteigert beobachtungsbedürftig sind.