§ 46d SH AbgG - Zukünftige Vermögensvorteile, Sanktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Vereinbarungen, durch die ein Mitglied des Landtages erst nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile für während der Mitgliedschaft im Landtag getätigte Interessenvertretung oder Beratungstätigkeiten, die nach § 46 Absatz 2 und 3 und §§ 46a bis 46c verboten sind, erhalten soll, sind unzulässig.
(2) Nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und Absatz 1 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Landes zuzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.