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§ 57 NPOG - Inhalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Der Inhalt der Verordnungen muss bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Verordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Verordnungen derselben Behörde, in Verordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.