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§ 36 SächsAbgG - Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SächsAbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

(1) Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(2) § 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist. § 17 Abs. 3, § 30 Abs. 1 sowie §§ 31, 32 und 34 gelten auch für Richterinnen und Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, Absatz 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1, §§ 31, 32, 34 und 35 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist.