Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 AGO - Dienstkraftfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Amtliche Abkürzung
AGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
200-21-I

Für jedes Dienstkraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt, soweit nicht in anderer geeigneter Weise insbesondere der Zweck der Fahrt, das Fahrziel, die Zeit, die Fahrleistung und die Namen der lenkenden sowie mitfahrenden Personen festgehalten werden.