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§ 51 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Apothekerkammer in den Fachrichtungen:

  1. 1.

    Arzneimittelabgabe und -versorgung,

  2. 2.

    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,

  3. 3.

    Theoretische Pharmazie,

  4. 4.

    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".