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§ 74 LHO - Buchführung bei Landesbetrieben

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Landesbetriebe sollen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.