§ 74 LHO - Buchführung bei Landesbetrieben
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Landesbetriebe sollen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.