§ 22 WG - Umtragen von Hindernissen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.