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§ 22 WG - Umtragen von Hindernissen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.