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§ 36 LBG M-V - Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 35 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Sind diese Beamtinnen und Beamten vor dem 1. Januar 1952 geboren, kann auf ihren Antrag die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Sind sie wiederum nach dem 31. Dezember 1951 geboren, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAnspruch ab Alter
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni bis Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110