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§ 31 LWO - Vertrauensperson

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson (§ 14 Abs. 2a und § 15 Abs. 1 Satz 6 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)) sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeweils für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Wahlvorschlages bleiben unberührt.