§ 7a AG SGB XII - Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 86.14
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.