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§ 13 SHBeamtVG - Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Zeiten, die nach § 30SHBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.