§ 9b SGB III - Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. 2Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
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für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
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Träger der Jugendhilfe,
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Gemeinden, Kreise und Bezirke,
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Träger der Eingliederungshilfe,
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Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
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allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.