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§ 9b SGB III - Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. 2Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die

  1. 1.

    für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,

  2. 2.

    Träger der Jugendhilfe,

  3. 3.

    Gemeinden, Kreise und Bezirke,

  4. 4.

    Träger der Eingliederungshilfe,

  5. 5.

    Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und

  6. 6.

    allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.