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§ 48 BMG - Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Bibliographie

Titel
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amtliche Abkürzung
BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-7

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.