§ 5 LDG NRW - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LDG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20340
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
(3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.