§ 2 SchG - Geltungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
- 1.
von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
- 2.
vom Land allein
getragen werden.
(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug,
- 2.
Pflegeschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und
- 3.
Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 finden auf
- 1.
Schulen in freier Trägerschaft für Sozialwesen oder soziale Berufe nach dem Privatschulgesetz,
- 2.
Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet,
- 3.
Pflegeschulen in freier Trägerschaft, soweit auf diese das Pflegeberufegesetz Anwendung findet, und
- 4.
Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens
im Geschäftsbereich des Sozialministeriums § 115 Absätze 1 bis 1b, 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke Anwendung.
(5) § 113a, § 115 Absatz 3e, § 115a und § 116 finden nur Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
(6) § 115b Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum.
(7) Auf Einrichtungen im Sinne des § 8b sowie Horte und Horte an der Schule findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.