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§ 11 VwVGBbg - Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat die Vollstreckungsdienstkraft zwei Erwachsene oder eine Dienstkraft der Gemeinde, des Amtes oder des Polizeivollzugs als Zeuginnen oder Zeugen zuzuziehen.