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§ 2 SächsAZVO - Dienstfreie Tage

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

(1) An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamtinnen und Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung der oder des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.

(2) Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 12 Absatz 1 Satz 1) zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Die im Wechseldienst (§ 12 Absatz 1 Satz 2) eingesetzten Beamtinnen und Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jede Beamtin und jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.