§ 57 LWG - Grundsätze des Küsten- und Hochwasserschutzes
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Küsten- und Hochwasserschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.
(2) Die Wasser- und Küstenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Hochwasserrisikomanagement auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken hinzuwirken. Zum Hochwasserrisikomanagement zählen alle Maßnahmen der Vermeidung, des Schutzes und der Vorsorge, die dem Schutz der Bevölkerung und der Sachgüter vor Küsten- und Flusshochwasser dienen.
(3) Das Land stellt den Kommunen und Wasser- und Bodenverbänden grundlegende Daten zur Verfügung, die sie verwenden können, um kommunale Hochwasserschutzkonzepte aufzustellen. Öffentliche Mittel, die zur Förderung von Bau- oder Wiederherstellungsmaßnahmen an Hochwasser- und Küstenschutzanlagen eingesetzt werden, sollen sich am Vorliegen der Hochwasserschutzkonzepte orientieren.