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§ 15 SchulG M-V - Orientierungsstufe

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) An den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe kann in Ausnahmefällen mit einer Grundschule verbunden werden. Die Genehmigung hierfür erteilt die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplanes.

(2) Die Orientierungsstufe hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Förderung und Erprobung das Erkennen der Interessengebiete und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und damit die Wahl zwischen den nachfolgenden Bildungsgängen ab der Jahrgangsstufe 7 zu erleichtern. Sie ist eine pädagogische Einheit. Die Arbeit in der Orientierungsstufe baut auf dem Unterricht in der Grundschule, seinen Lernformen und fächerübergreifenden Inhalten auf. Sie führt schrittweise zunehmend in fachbezogenes Lernen ein und hilft den Schülerinnen und Schülern, Erfahrungen und Erkenntnisse über ihre individuellen und gemeinsamen Interessen und Fähigkeiten zu gewinnen. Für alle Gegenstandsbereiche des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten die gleichen Rahmenpläne.

(3) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine Schullaufbahnempfehlung auf der Grundlage verbindlicher Standards im Halbjahreszeugnis erteilt. Verbindliche Standards für die Schullaufbahnempfehlung sind der erreichte Leistungsstand, die Lernentwicklung, fachübergreifende Fähigkeiten sowie das Arbeits- und Sozialverhalten gemäß § 62. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, sofern der Durchschnitt der Halbjahresnoten der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache 2,5 oder besser ist und in diesen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Hiervon kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Bedingungen im Einzelfall abgewichen werden. Auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sowie nach entsprechender Beratung der Erziehungsberechtigten erfolgt die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge. § 66 Absatz 2 bleibt unberührt.