§ 58 SächsJG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln
- 1.
in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und
- 2.
für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird.