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§ 13 JAPrVO - Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer (§ 14). Die Pflichtfächer schließen die internationalen und interdisziplinären Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.

(2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Einzelwissen darf in ihnen nicht vorausgesetzt werden.