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§ 19 LHO - Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie Ausgaben für Landeskofinanzierung, Investitionskorridore sowie Bauunterhaltung und mehrjährige Einzelinvestitionen sowie Programme sind übertragbar.