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§ 324 LVwG - Nachtzeit

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.