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§ 19 UmwStG 2006 - Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Bibliographie

Titel
Umwandlungssteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
UmwStG 2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-16

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.