§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 631.1
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.