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§ 17 HFischG - Fischfang auf überfluteten Grundstücken

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind die oder der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und ihre oder seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Personen berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich die oder der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

(5) Schäden, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat die oder der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Sie oder er haftet auch für die Schäden, die durch Helferinnen oder Helfer verursacht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)