§ 5 LWG - Ausschluss von der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.