§ 56 LWO - Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
(1) Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen. Die Zahl der Abstimmenden ist bei der Landtagswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen, beim Volksentscheid anhand der Zahl der eingenommenen Stimmzettel festzustellen.
(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden Personen festzustellen, die
- 1.
beide Stimmzettel,
- 2.
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner Stimmzettel),
- 3.
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer Stimmzettel)
abgegeben haben.