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Art. 11 BayVersG - Ausschluss von Störern, Hausrecht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Amtliche Abkürzung
BayVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2180-4-I

(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.