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§ 15 HeilBerG M-V - Wahl der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln.

(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.