§ 150 SächsBG - Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend. Die oder der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 68. Lebensjahr vollendet.
(2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.