§ 18 HFischG - Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helferinnen und Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Kann die oder der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag der oder des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften des Siebenten Teils festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Sind Fischereirechtsinhaberinnen oder -inhaber Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder der Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins, auch wenn letzterer von der Fischereipächterin oder dem Fischereipächter erteilt worden ist, als erteilt.
(4) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat die oder der Fischereiausübungsberechtigte der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)