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§ 1 KiStG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
222-31

(1) Die Diözesen der katholischen Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie ihre Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, im Lande Rheinland-Pfalz Kirchensteuern auf Grund von Kirchensteuerordnungen zu erheben.

(2) Diözesan- oder Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern können nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen nebeneinander erhoben werden.