§ 79 BbgKWahlV - Einzelne Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Tag der einzelnen Neuwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für eine einzelne Neuwahl nach § 54 Absatz 1 oder 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Für den Widerruf der nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß Anwendung. Neue Wahlanzeigen sind zulässig.
(4) § 31 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss auch die Feststellung nach § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes trifft, welche Parteien oder politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, die Landeswahlleitung über das Ergebnis der einzelnen Neuwahl.