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§ 14 LMG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

(2) Schleichwerbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 MStV und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig.