§ 12 SächsVwVG - Art und Umfang der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Leistungsbescheide werden durch Beitreibung vollstreckt.
(2) Mit der Hauptforderung können beigetrieben werden:
- 1.
die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung,
- 2.
Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner im Leistungsbescheid oder in der Mahnung auf die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist.
Die Beitreibung ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung erfüllt wurde.