§ 90 PersVG LSA - Vorstand der Lehrerstufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Jeder Lehrerbezirkspersonalrat und der Lehrerhauptpersonalrat (Lehrerstufenvertretungen) wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitzenden. Daneben wählt jede in der Lehrerstufenvertretung vertretene Fachgruppe aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand der Lehrerstufenvertretung. Der Vorstand der Lehrerstufenvertretung wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.