Anlage 1 Teil 2.5 GKG - Hauptabschnitt 5
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| 2510 | Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) | 164,00 € |
| Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten. | ||
| 2511 | Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens | 1 100,00 € |
| (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. | ||
| 2512 | In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten
des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt | 1 650,00 € |
| 2513 | Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten | 550,00 € |
| Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. | ||
| 2514 | Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators | 550,00 € |
| Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. | ||
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| 2520 | Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG | 1 100,00 € |
| 2521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf | 550,00 € |
| 2522 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 72,00 € |
| Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| 2523 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG | 2 200,00 € |
| 2524 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf | 1 100,00 € |
| 2525 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 144,00 € |
| Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||