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§ 15 FAG - Umlagekraftmesszahl für Landkreise

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 v. H. von

  1. 1.

    den Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und

  2. 2.

    den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 12.