§ 46 HFischG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fischereirechts ist die untere Fischereibehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zuständig. Die untere Fischereibehörde trifft die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Fischereibehörde zuständig für
- 1.
die Mitwirkung an der Bewirtschaftung der Fischereiabgabe, insbesondere die Bewilligung und Abwicklung von Projekten zur Förderung des Fischereiwesens,
- 2.
die Mitwirkung bei der Umsetzung von Rechtsakten des Bundes oder der Europäischen Union,
- 3.
die Mitwirkung an Verfahren, die von Oberbehörden des Bundes, des Landes oder anderer Bundesländer geführt werden,
- 4.
die Aufsicht über die Gemeindevorstände bei der Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe nach dem vierten Teil,
- 5.
Entschädigungsverfahren nach dem Siebenten Teil.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)