§ 5 LJG - Ablieferungs- und Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Wer den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen.
(2) Wer krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Außer Kraft am 1. April 2027 durch § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 275)