§ 5 LWahlG - Sitzverlust
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
- 1.durch Verzicht,
- 2.durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
- 3.durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
- 4.durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
- 5.durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.