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§ 5 LWahlG - Sitzverlust

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
  4. 4.
    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
  5. 5.
    durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.