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§ 59 LwAnpG - Bodenordnungsplan

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

(1) Die Flurneuordnungsbehörde fasst die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.

(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(3) Der Plan ist den Beteiligten bekannt zu geben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.