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§ 23 SchG - Rechtsstellung der Schule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen und von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

(2a) Das Mitführen von Waffen in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen ist untersagt. Als Waffen gelten dabei

  1. 1.

    alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von waffenrechtlichen Einzelerlaubnissen oder Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist,

  2. 2.

    Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Schule unzulässig mitgeführte Waffen im Sinne von Satz 1 werden von der Schule eingezogen; die Berechtigung nach Absatz 2, schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen, bleibt unberührt.

(2b) Die Schule ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben die hinsichtlich der Nutzung digitaler mobiler Endgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sollen durch örtliche Schulordnungen alters- und entwicklungsangemessen geregelt werden; digitale Lehr- und Lernformen im Unterricht werden hierdurch nicht beschränkt. Bei regelwidriger Verwendung kann das digitale mobile Endgerät vorübergehend, längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag, eingezogen werden. Hat die wiederholte Einziehung zu keiner Verhaltensänderung bei der Schülerin oder dem Schüler geführt, kann abweichend von Satz 3 auch bestimmt werden, dass das Endgerät nicht der Schülerin oder dem Schüler, sondern einer erziehungsberechtigten Person oder einer Person, der die Erziehungsberechtigung außerhalb der Schule anvertraut wurde, zurückgegeben wird. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote für digitale Endgeräte zu regeln.

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes.