Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 GO LT 2020 - Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Mitglieder des Landtages haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

(2) Ein Mitglied des Landtages darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

(3) Will sich die Präsidentin oder der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt sie oder er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.