§ 4 GenTSV - Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
- Amtliche Abkürzung
- GenTSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-60-1-11
Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
- b)
des überführten genetischen Materials,
- c)
des Vektors, sofern verwendet,
- d)
des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
- e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
Merkmale der Tätigkeit,
- 3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.