§ 141i BEG - Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
1Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. 2Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.